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Fahrsicherheitstrainings

Sicherheit kann man trainieren!

Aktionstermine 2019

Die neuen Termine sind da!

Simulatoren

vom Reaktionstest bis zum Überschlagssimulator

Verkürzte Befristigung

C1- und C1E-Klassen gelten nur noch fünf Jahre

Im Zuge der Änderung des Fahrerlaubnisrechts wurde auch die Gültigkeit von Führerscheinen der Klassen Cl und Cl E (leichte Lkw) auf fünf Jahre befristet. Nur wer erfolgreich eine Ge­sundheitsprüfung absolviert, erhält künftig eine Verlängerung. Spätestens sechs Wochen vor Ablauf der bisher gültigen Fahrerlaubnis sollte man die Verlängerung beantragen. Betroffen sind rückwirkend alle ab 19. Januar 2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse. Auch wenn im dortigen Führerschein noch eine Befristung auf die Vollendung des 50. Lebensjahres eingetragen ist, verlieren diese Führerscheine ihre Gültigkeit kraft Gesetzes nach fünf Jahren ab Erteilung. Die Inhaber solcher Führerscheine sind aufgefordert, ihre Führerscheine umzutauschen, um die Eintragungen an die neue Rechtslage anzupassen. Für Fahrerlaubnisse, die zwischen 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013 neu erteilt wurden, bleibt es wie bisher bei der Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Dieser Personenkreis muss nichts veranlassen. Gleiches gilt für Inhaber von Fahrerlaubnissen (Klasse 3 alt), die bis 31. Dezember 1998 neu erteilt wurden. Diese genießen Besitzstand und haben unbefristete Gültigkeit.