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Unfall im Dunkeln: Falschparker haftet

Stößt ein Fahrer bei Dunkelheit gegen ein falsch geparktes Fahr­zeug, haftet auch der Halter des geparkten Pkw für die Unfallfolgen. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 16 U 212/17) und sprach dem geschädigten Halter lediglich 75 Prozent des entstandenen Schadens zu. Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer Verkehrsinsel am rechten Straßenrand im Halteverbot geparkt. Bei Dunkelheit übersah ein weiterer Autofahrer den dort stehenden Pkw und fuhr ungebremst auf. Der Hal­ter sah die alleinige Schuld beim Unfall­verursacher und verlangte, dass dieser vollumfänglich hafte. Der sah das aber anders und der Fall ging vor Gericht. Sowohl Unfallverursacher als auch Falschparker seien für den Unfall ver­antwortlich. Zwar sei der Schuldanteil des Fahrenden höher und der Halter des beschädigten, verbotswidrig geparkten Pkw erhalte in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadensersatz. Hier stehe dem Falschparker aber auf­grund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadensersatzanspruch zu. Der Zusammenstoß wäre mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn der Kläger sein Fahrzeug korrekt an einer ande­ren Stelle geparkt hätte.

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