Zu schnell unterwegs
Wer auf Autobahn sdmeller als Richtgeschwindigkeit fährt, kannn bei einem Unfall mithaften. Selbst wenn ihn an dem Unfall keine Schuld trifft. Es greift dann in der Regel die Betriebsgefahr. Eine Frau fuhr auf der Autobahn. Sie blinkte and wechselte zum Überholen vom rechten auf den linken Fahrstreifen. Es kam zur Kollision mit einem einem auf Fahrstreifen heranfahrenden Fahrzeug. Laut Sachverstandändigengutachten musste der Mann rund 200 km/h gefahren sein. Der Mann der Autofahrerin klagte als Fahrzeughalter und verlangte von dem anderen Fahrer Ersatz des Schadens. Er behauptete, seine Frau habe ordnungsgemäß überholt und der Überholvorgang sei schon einige Sekunden abgeschrossen gewesen. Erst dann sei es zur Kollision gekommen. Der andere Fahrer meinte, lediglich 150 km/h gefahren zu sein. Der Unfall sei Folge des abrupten Spurwechsels passiert. Der beklagle Mann musste nur zu 30 Prozent haften, entschied das Gericht. Es sah die Überwiegende Schuld am Unfall bei der Frau. Der Spurwechsel sei unvorsichtig erfolgt. Die Frau hätte sich besservergewissern müssen, dass niemand gefährdet werde. Der andere Fahrer müsse zu 30 Prozent mithaften, da er die Richtgeschwindigkeit auf Autobahn von 130 km/h erheblich überschritten habe. Wer schneller als 130 km/h fahre, vergrößere die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen könne und die Geschwindigkeit unterschätzt. Auch wenn der Fahrer keine Schuld an dem Unfall habe, müsse er sich daher die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Höhe von 30% zurechnen lassen.